Autorin: Alexa Steckel
Die fünf Wahlprinzipien
Allgemeine Wahlen
Wahlen werden als allgemein bezeichnet, wenn alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig ihres Geschlechts, Besitzes, Berufs oder ihrer Religion, Hautfarbe, Herkunft, Bildung und politischen Ansichten wählen dürfen.[2]
Das Wahlrecht besteht aus zwei Teilen: Dem aktiven Wahlrecht (seine_ihre Stimmen(n) abgeben) und dem passiven Wahlrecht (gewählt werden können). Um sein_ihr Wahlrecht nutzen zu können, müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein: Das Wahlrecht in Niedersachsen haben ausschließlich Personen, die
· mindestens 18 Jahre alt[3] sind,
· in Niedersachsen wohnen (Erstwohnsitz) und
· die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.[4]
Vom aktiven und passiven Wahlrecht können Personen ausgeschlossen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht verstehen können, was ihre Stimmabgabe bedeutet.[5] Hierzu zählen bspw. Menschen mit geistiger Behinderung, die betreut werden müssen. Allerdings gibt es auch Bundesländer, in denen betreute Personen bei Landtagswahlen wählen gehen können.[6]
Gleiche Wahlen
Das Prinzip der gleichen Wahl regelt zwei Aspekte: Einerseits haben alle Wahlberechtigten gleich viele Stimmen und jede Stimme ist gleich viel wert.[7] Andererseits müssen alle Parteien die gleichen Chancen (Chancengleichheit) haben, an der Wahl teilzunehmen und für sich Wahlwerbung durchführen zu können. Wahlwerbung der Parteien findet beispielsweise bei den öffentlichen Sendern im Radio und im Fernsehen statt.[8]
Direkte Wahlen
Das Prinzip der direkten Wahl bedeutet zum einen, dass die Wählerinnen und Wähler unmittelbar – also ohne eine Zwischeninstanz – ihre Kandidatin, ihren Kandidaten oder ihre Partei wählen. Die Stimme wird also nicht über eine dritte Person an die Kandidatin, den Kandidaten oder die Partei weitergeben. Eine Zwischeninstanz stellen zum Beispiel die Wahlfrauen und Wahlmänner in den USA dar.[9]
Die eigene Wahlentscheidung kann nicht von einer anderen Person überprüft werden. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Wahl. Niemand kann dazu gezwungen werden, offen zu legen, wen sie oder er wählen wird oder gewählt hat. Um geheime Wahlen zu gewährleisten, geben alle Wählerinnen und Wähler ihre Stimme unbeobachtet in einer Wahlkabine ab. In den Kabinen ist es deshalb verboten, Fotos oder Videos vom Stimmzettel zu machen.
Bei geheimen Wahlen ist der Stimmzettel vorgedruckt. Damit muss die Wahlentscheidung nicht handschriftlich abgegeben werden. So wird verhindert, dass die Entscheidung sich aufgrund der Handschrift auf eine bestimmte Person zurückführen lässt. Ebenso muss der Stimmzettel anschließend gefaltet in die Wahlurne geworfen werden. Dadurch ist die eigene Entscheidung für niemanden sichtbar.[11]
Was ist aber, wenn eine Person Hilfe bei der Stimmabgabe braucht? Für blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte gibt es zwei Möglichkeiten:
Erstens können sie eine Schablone nutzen, um abzustimmen. Zweitens können sie eine andere Person oder ein Mitglied des Wahlvorstands (Hilfsperson) fragen, den Stimmzettel für sie auszufüllen. Dabei ist die Hilfsperson dazu verspflichtet, die Entscheidung der blinden oder sehbehinderten Person auf dem Stimmzettel anzukreuzen. Gleichzeitig muss die Hilfsperson die Entscheidung für sich behalten.[12]
Freie Wahlen
Wen eine Person wählt, ist allein ihre Entscheidung. Freie Wahl meint also, dass jede wahlberechtigte Person für sich entscheiden kann, für welchen Kandidaten, welche Kandidatin oder Partei sie stimmt. Sie darf hierbei nicht zu einer bestimmten Entscheidung gezwungen oder beeinflusst werden.
Deshalb ist Wahlwerbung in Wort, Ton, Schrift und Bild oder durch Unterschriftensammlungen während der Wahlen in den Wahllokalen und an den Gebäuden der Lokale nicht erlaubt.
Wahlen gelten zudem als frei, wenn es zum einen keinen Zwang gibt, wählen zu gehen. Zum anderen müssen die Informationen zu den Parteien und den einzelnen Kandidaten frei zugänglich sein.[13]
[2] Vgl. Nohlen, Dieter: Wahlrecht, in: Nohlen, Dieter/Grotz, Florian (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, Bonn 2011, S. 671-674, hier S. 671.
[3] Das Mindestwahlalter der niedersächsischen Kommunalwahl beträgt 16 Jahre; vgl. Niedersächsische Landeswahlleiterin: Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems, in: Niedersachsen.de, URL: https://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/wahlen/kommunalwahlen/grundzuege_kommunalwahlsystem/grundzuege-des-niedersaechsischen-kommunalwahlsystems-75343.html [eingesehen am 13.12.2017].
[4] Die drei Bedingungen sind Art. 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung zu entnehmen.
[5] Vgl. Leunig, Sven: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, Wiesbaden 2012, S. 64.
[6] Vgl. o.V.: Internationaler Tag der Menschen mit Behinderung, in: bpb.de, 30.11.2017, URL: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/260588/menschen-mit-behinderung [eingesehen am 13.12.2017].
[7] Vgl. Schmidt, Manfred G.: Wörterbuch zur Politik, Stuttgart 2010, S. 884.
[8] Vgl. Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, a. a. O., S. 66; für die Definition der Chancengleichheit vgl. Pötzsch, Horst: Parteien, in: bpb.de, 15.12.2009, URL: http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39317/parteien?p=all [eingesehen am 13.12.2017], S. 1.
[9] Vgl. Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, a. a. O., S. 65; Schmidt 2010, S. 884.
[10] Vgl. o.V.: Wahlprinzipien, in: politische-bildung-brandenburg.de, URL: http://www.politische-bildung-brandenburg.de/node/8893 [eingesehen am 13.12.2017].
[11] Vgl. Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, a. a. O., S. 66; zur unbeobachteten Stimmabgabe in den Wahlkabinen vgl. o.V.: Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim, in: Bundestag.de, URL: https://www.bundestag.de/bundestagswahl2017/wahlgrundsaetze/213172 [eingesehen am 13.12.2017]. Nach § 56 Abs. 2 der Bundeswahlordnung muss der Stimmzettel gefaltet werden und es besteht ein Foto- und Filmverbot in den Wahlkabinen.
[12] Vgl. Niedersächsische Landeswahlleiterin: Landtagswahl in Niedersachsen am 15. Oktober 2017. Informationsbroschüre, in: Niedersachsen.de, 2017, URL: https://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/download/123264/Landtagswahl_2017_-_Informationsbroschuere.pdf [eingesehen am 13.12.2017], S. 4.
[13] Vgl. Schmidt: Wörterbuch zur Politik, a. a. O.,v S. 884; zur Wahlwerbung vgl. o.V.: Wahlpropaganda, unzulässige, in: Bundeswahlleiter.de, 01.02.2016, URL: https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlpropaganda-unzulaessige.html [eingesehen am 13.12.2017].