Autorin: Aline Rennebeck
Der Gesetzgebungsprozess in Niedersachsen
Wer macht in Niedersachsen die Gesetze und wie läuft so ein Gesetzgebungsverfahren im Detail ab? Der folgende Text gibt Antworten auf diese und andere Fragen rund um das Thema Gesetzgebung in Niedersachsen.
Gesetzgebung allgemein: Wer ist zuständig – Bund oder Land?
Allgemein bilden Gesetze die Grundlage für ein friedliches und geregeltes Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen und Belangen. In der heutigen Zeit unterliegen alle Bereiche des alltäglichen Lebens in unterschiedlichen Ausmaßen einer gesetzlichen Regulierung. Im Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland besitzen der Bund und die Länder unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche bezüglich der Gesetzgebung. Das Grundgesetz teilt die Gesetzgebung in den Artikeln 70 ff. in verschiedene Kategorien ein: Die ausschließliche Bundesgesetzgebung, die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung, Gemeinschaftsaufgaben und die ausschließliche Landesgesetzgebung. [1]
Gesetzgebung im Land Niedersachsen
Gesetzesinitiativen können von verschiedenen Seiten eingebracht werden: Sie gelangen durch den Landtag, die Landesregierung oder über den Weg eines Volksbegehrens zur Beratung in den Landtag (Art. 42 Abs. 3 NV.)
Wer kann Gesetzesentwürfe zur Beratung einbringen?
Die Bevölkerung, die Landesregierung und der Landtag können Gesetzesentwürfe einbringen.
Der Landtag
Eine der wichtigsten Aufgaben des Landtages ist die Gesetzgebung (Art. 7 NV). Die Gesetzesentwürfe, die aus der Mitte des Landtages hervorgehen, werden zuvor in den Fraktionen erarbeitet. Dabei können sowohl die Regierungs- als auch die Oppositionsfraktionen Gesetzesentwürfe in die Beratung einbringen. [2]
Die Landesregierung
Die Gesetzesentwürfe, die seitens der Landesregierung eingebracht werden, werden zuvor in den zuständigen Fachabteilungen der Ministerien erarbeitet und vom Kabinett beschlossen. Das Kabinett besteht aus dem Ministerpräsident oder der Ministerpräsidentin sowie den Ministerinnen und Ministern.
Die Bevölkerung
Die Niedersächsische Landesverfassung sieht in Artikel 48 die Möglichkeit vor über ein Volksbegehren ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 NV). Ein Volksbegehren muss daher auf der Grundlage eines ausformulierten und begründeten Gesetzesentwurfs entstehen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 NV). „Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge“ (Art. 48 Abs. 1 Satz 3 NV) können nicht Bestandteil eines Volksbegehrens sein. Gleiches gilt für Bereiche, die nicht der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen.
Ein Volksbegehren ist jedoch erst dann beschlossen, wenn zehn Prozent der Wahlberechtigten in Niedersachsen das Vorhaben unterstützen. Das genaue Verfahren eines Volksbegehrens ist im Einzelnen in den § 12 ff. des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes (NVAbstG) geregelt. [3]
Die Landtagsverwaltung
Bevor ein Gesetzesentwurf im Landtag beraten wird, wird er zunächst an die Landtagsverwaltung weitergeleitet, die diesen als Landtagsdrucksache veröffentlicht und an alle Mitglieder des Landtages übermittelt. Die Landtagsverwaltung hat die Aufgabe, das Parlament bzw. die Abgeordneten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Alle Parlamentsdokumente und Beratungsvorgänge aus öffentlichen Sitzungen sind für die Bürgerinnen und Bürger über das Niedersächsische Landtagsdokumentationssystem abrufbar.
Die Beratung im Landtag und im Ausschuss
Ein Gesetzesentwurf wird grundsätzlich zweimal vom Landtag beraten. Dies findet während der einmal im Monat stattfindenden mehrtägigen Plenarsitzungen statt. Sollten danach noch weitere Änderungsanträge seitens der Fraktionen vorliegen, so kann eine dritte Beratung erfolgen. Das genaue Verfahren der Beratung ist in der Geschäftsordnung des Landtages (GOLT) geregelt (§ 24 ff. GOLT).
Die erste Beratung
In der ersten Beratung im Landtag wird im Rahmen der sogenannten Generaldebatte zunächst entschieden, an welche Fachausschüsse des Landtages der Antrag überwiesen werden soll und welcher der Ausschüsse dabei die Hauptzuständigkeit (Federführung) übernimmt.
Der Ausschuss
Die Ausschüsse des Landtages sind nach Fachgebieten gegliedert. So gibt es beispielsweise den Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz oder den Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen. Sie setzen sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Fraktionen als Fachleute für das jeweilige Politikfeld ernannt werden.
Die Mehrheitsverhältnisse im Landtag müssen sich in der Zusammensetzung der fünf bis fünfzehn Mitglieder umfassenden Ausschüsse widerspiegeln. Im Zuge der Ausschussberatungen wird der Gesetzesentwurf inhaltlich durchgearbeitet und diskutiert. Am Ende der Beratungen gibt der Ausschuss, bei der Beteiligung mehrerer Ausschüsse ist es der federführende, eine Beschlussempfehlung ab. In dieser Beschlussempfehlung kann der Ausschuss dem Landtag empfehlen, den Gesetzentwurf
· unverändert anzunehmen,
· nur mit den vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen,
· abzulehnen,
· für erledigt zu erklären.
Nachdem der Ausschuss die inhaltliche Bearbeitung des Entwurfs vorgenommen und eine Beschlussempfehlung abgegeben hat, wird dieser zur zweiten Beratung an den Landtag überwiesen. In dieser Beratung beschäftigt sich der Landtag noch einmal stärker mit den einzelnen Aspekten des Gesetzesentwurfs und diskutiert diese.
Die zweite Beratung
Werden hier keine neuen Änderungsanträge eingebracht, so stimmen die Abgeordneten am Ende der zweiten Beratung darüber ab, ob sie der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen wollen oder nicht. Liegen Änderungsanträge vor, so wird der Entwurf zurück an die zuständigen Ausschüsse verwiesen, die nach erneuter Befassung eine neue Beschlussempfehlung aussprechen. Im Anschluss daran wird der Gesetzentwurf in einer dritten und letzten Sitzung im Landtag beraten.
Beschlossene Gesetze
Die auf diesem Wege beschlossenen Gesetze sind unverzüglich von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtages auszufertigen und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsident im Gesetze- und Verordnungsblatt zu verkünden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 NV).
Eine Besonderheit gilt es hier zu beachten: Eine erste Beratung eines Gesetzesentwurfs entfällt nur dann, wenn diejenigen, die den Entwurf eingebracht haben, dies bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages beantragen. Anstatt einer Beratung im Landtag erfolgt dann eine öffentliche Beratung im federführenden Ausschuss.
Weiterführende Fachliteratur:
Heun, Werner (2016): Rahmenbedingungen und Strukturmerkmale des Regierens in Niedersachsen: Verfassung, Landtag und Landesregierung, in Nentwig, Teresa/Werwarth, Christian (Hrsg.): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden: Springer VS, S. 27 – 58.
Nentwig, Teresa u. Christian Werwarth (2016): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden: Springer VS.
Rudzio, Wolfgang (2015): Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden: Springer VS.
[1] Vgl. Rudzio, Wolfgang (2015): Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden: Springer VS, hier S. 337 f.
[2] Vgl. Heun, Werner (2016): Rahmenbedingungen und Strukturmerkmale des Regierens in Niedersachsen: Verfassung, Landtag und Landesregierung, in Nentwig, Teresa/Werwarth, Christian (Hrsg.): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden: Springer VS, S. 27 – 58, hier S. 45 f.Erklärfilm: So entstehen Gesetze in Niedersachsen
Erklärfilm zur Gesetzgebung in Niedersachsen