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Gewaltenteilung in Niedersachsen

Die Gewaltenteilung ist ein grundlegendes Prinzip von Demokratie. Die Staatsgewalt wird auf mehrere Organe verteilt, um die Macht einzelner Organe zu begrenzen und Willkürherrschaft zu verhindern. Nach Charles de Montesquieu unterscheidet man die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative. In Deutschland sind diese Gewalten nicht strikt voneinander getrennt, sondern miteinander verschränkt.

Erklärgrafik Gewaltenteilung in Niedersachsen   Bildrechte: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung
Erklärgrafik Gewaltenteilung in Niedersachsen

Montesquieu: Kontrolle ist besser

Als der Philosoph und Staatstheoretiker Montesquieu im Jahr 1748 seine zukunftsträchtigen Gedanken zur Gewaltenteilung publizierte, herrschte in Frankreich ein absolutistischer König. Ludwig XV hatte alle Staatsgewalt in seiner Hand. Herrscher wie er konnten willkürlich Steuern erheben, Gesetze erlassen, Verbrecher bestrafen, Kriege beginnen und die Freiheiten ihrer Untertanen einschränken, ohne dass ihre Macht begrenzt würde.

Um eine solche Monopolisierung der Macht sowie deren Missbrauch zu verhindern, erdachte Montesquieu das Prinzip der Gewaltenteilung. Statt auf ein Organ oder eine Person sollten die unterschiedlichen Kompetenzen des Staates auf mehrere Organe verteilt werden, die sich gegenseitig kontrollieren und hemmen (checks and balances). So zielt die Gewalten(ver)teilung auf die „machtbegrenzende Herrschaftskontrolle von staatlicher Gewalt“ [1] ab.
Zitat Montesquieu Bildrechte: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung

Die drei Gewalten nach Montesquieu

Nach Montesquieu unterscheidet man drei Staatsgewalten: die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (ausführende oder vollziehende Gewalt) und die Judikative (richterliche Gewalt). Diese drei Gewalten müssen in einer Demokratie unabhängig voneinander handeln und auf unterschiedliche staatliche Organe aufgeteilt sein.

Das klassische Modell der Gewaltenteilung wird heute vielfach erweitert und die Ausgestaltung unterscheidet sich von Land zu Land. [2] Dennoch ist die Gewaltenteilung generelles Organisations- und Gestaltungsprinzip von Demokratien. [3]

Gewaltenteilung in Niedersachsen

Der Staatsaufbau des Landes Niedersachsen ist nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung organisiert. Wortgleich zum Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2) heißt es in der Niedersächsische Verfassung (Art. 2 Abs.1):

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ [4]

Die gesetzgebende Gewalt liegt in Niedersachsen beim Landtag (siehe Grafik), die ausführende Gewalt bildet die Landesregierung zusammen mit den untergeordneten Behörden. Die richterliche Gewalt wird vom Staatsgerichtshof sowie weiteren Gerichten ausgeführt.

Die Legislative

Der Landtag in Niedersachsen besteht aus mindestens 135 Volksvertreterinnen und -vertretern, den Abgeordneten, die alle fünf Jahre gewählt werden (siehe Infografik). Weil der Landtag als einziges Verfassungsorgan unmittelbar vom Volk gewählt wird, hat er eine herausgehobene Stellung. [5] Er hat folgende Aufgaben: Er

- erlässt die Landesgesetze (siehe Infografik),
- beschließt den Landeshaushalt,
- bildet Ausschüsse,
- wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten,
- bestätigt und kontrolliert die Landesregierung,
- wählt die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und
- wählt die Spitze des Landesrechnungshofes sowie die Landesbeauftrage oder den Landesbeauftragten für
Datenschutz. [6]

Durch die Wahl- und Kontrollfunktion beschränkt die Legislative die Macht der Exekutive. Dafür verfügt der Landtag über weitreichende Kontrollrechte. Dazu zählen

- das Fragerecht (die Regierung muss Anfragen von Abgeordneten nach bestem Wissen beantworten),
- das Untersuchungsrecht (der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss einsetzen, wenn er einen
bestimmten Sachverhalt aufklären will) und
- das Haushaltsrecht.

„Beim Geld hört die Freundschaft auf – und fängt Politik erst richtig an“, heißt es auf der Homepage des Landtags. [7] Ohne Geld kann keine politische Maßnahme umgesetzt werden. Das Haushaltsrecht umfasst die „Prüfung, Änderung und Genehmigung des von der Regierung aufgestellten Haushaltsentwurfs“ [8].

Zwar ist der Landtag die gesetzgebende Gewalt, in der Realität beeinflusst aber vor allem die Exekutive den Gesetzgebungsprozess. Sie legt dem Landtag Gesetzentwürfe vor und kann über den Bundesrat über die Gesetzgebung des Bundes mitentscheiden (siehe Erklärgrafik zur Gesetzgebung).

Die Exekutive

Die exekutive Gewalt ist dafür zuständig, die vom Landtag erlassenen Gesetze zu vollziehen und im Alltag der Menschen umzusetzen. Beschließt der Landtag zum Beispiel, dass alle Abiturientinnen und Abiturienten landesweit dieselben Prüfungen ablegen müssen, muss die Regierung das umsetzen.

Die Landesregierung ist das Verfassungsorgan der Exekutive. Zudem zählen die Verwaltungsbehörden wie die Ministerien, die Polizei, Finanzämter und auch Schulen zur Exekutive.

Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten sowie den Ministerinnen und Ministern. Zusammen bilden sie das Kabinett. (Siehe Text zu Ministerien in Niedersachsen.)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit absoluter Mehrheit (mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen) gewählt und ernennt Ministerinnen und Minister.

Seit Gründung des Landes 1946 hatte Niedersachsen zwölf verschiedene Ministerpräsidenten. Mit einer Dauer von 14 Jahren war Ernst Albrecht (CDU) am längstem im Amt.

Die Regierungschefin oder der Regierungschef bestimmt die Richtlinien der Politik. Daneben gilt das Ressortprinzip, das heißt, die Ministerinnen und Minister „leiten ihren Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung“. [9] Zu den Aufgaben der Landesregierung gehören unter anderem die Schul- und Hochschulpolitik, Kunst und Kultur, Polizei und innere Sicherheit. [10]

Gewaltenverschränkung von Legislative und Exekutive

In einer parlamentarischen Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland stehen sich Exekutive und Legislative nicht mehr als Gegenspieler gegenüber. Im Gegenteil: Sie sind miteinander verschränkt.

Beispielsweise können Minister und Ministerinnen dem Landtag angehören. Dann sind diese Personen Teil der Legislative und der Exekutive. [11]

Die Regierung kann nur bestehen, wenn sie von einer Mehrheit im Parlament, der sogenannten Regierungsmehrheit, gewählt und gestützt wird. Dem steht die Opposition gegenüber. Das Verhältnis von Regierungsmehrheit und Regierung auf der einen sowie der parlamentarischen Opposition auf der anderen Seite wird „neuer Dualismus“ genannt. [12]

Sitzverteilung Regierungsfraktionen und Opposition im Niedersächsischen Landtag [13]


Wahlperiode

Sitze insgesamt

Sitze der Regierungsfraktionen

Sitze der Opposition

Anteil der Opposition in Prozent

2013-2017

137

69

68

49,6

2017-2022

137

105

32

23,4


Die regierungstragende Parlamentsmehrheit hat kein Interesse daran, die Regierung zu kontrollieren, sie unterstützt sie vielmehr, wo sie kann. [14] Damit hat vor allem die Opposition (und nicht das Parlament als Ganzes) die Rolle des Kontrolleurs. Darum finden es manche problematisch, wenn die Opposition viel kleiner als die Regierung ist – etwa im Falle einer Großen Koalition. [15] Stellt die Opposition weniger als ein Fünftel der Abgeordneten, kann sie einige Kontrollinstrumente nicht mehr einsetzen.

Die Judikative

Zur „rechtsprechende Gewalt“ gehören in Niedersachsen der Staatsgerichtshof als Verfassungsorgan sowie die übrigen Gerichte. [16] Der Landtag wählt die neun Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder des Staatsgerichtshofs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder auf sieben Jahre.

Der Staatsgerichtshof überprüft unter anderem, ob ein Gesetz der Verfassung widerspricht (Normenkontrolle). Er entscheidet über politische Streitigkeiten zwischen den Verfassungsorganen. Zum Beispiel befasst er sich mit Streitigkeiten über direktdemokratische Elemente (Volksbefragungen, Volksinitiativen).

Die Unabhängigkeit der judikativen Gewalt ist besonders wichtig. In undemokratischen Staaten wird diese oft ausgehebelt. Richter dürfen sich von niemandem beeinflussen lassen – auch nicht von der Regierung oder von Mitgliedern der Legislative. Richter am Staatsgerichtshof dürfen keine Posten in der Legislative und Exekutive innehaben.

Die Medien als vierte Gewalt?

Medien erfüllen in Demokratien grundlegende Funktionen: Sie sollen das Volk informieren, durch Kritik und Diskussion zur Meinungsbildung beitragen und damit Partizipation ermöglichen. Informell werden Medien oft als „vierte Gewalt“ bezeichnet. Sie haben zwar keine direkten Kontrollrechte, mit denen sie Machtmissbrauch in der Politik verhindern könnten. Doch durch die Berichterstattung können sie die öffentliche Diskussion beeinflussen und auf Missstände aufmerksam machen. Eine Gleichsetzung mit den drei klassischen Staatsgewalten ist allerdings problematisch. [17]

Literatur

Bundeszentrale für politische Bildung: Medien – Die „vierte Gewalt“?, ohne Datum, URL: https://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-verhaeltnisse-eine-sozialkunde/138737/medien [eingesehen am 06.12.2017].

Greven, Ludwig: Schwarz-Rot bedroht die Demokratie, in: Zeit Online, 02.12.2013, URL: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-12/schwarz-rot-bedroht-die-demokratie [eingesehen am 06.12.2017].

Heun, Werner: Rahmenbedingungen und Strukturmerkmale des Regierens in Niedersachsen: Verfassung, Landtag und Landesregierung, in: Nentwig, Teresa/Werwath, Christian (Hrsg.): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden 2016, S. 27–58.

Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, Bonn, 2003, 12 Auflage.

Landtag Niedersachsen: Die verfassungsrechtliche Stellung des Landtages. URL: http://www.landtag-niedersachsen.de/aufgaben_des_landtages/ [eingesehen am 06.12.2017].

Landtag Niedersachsen: Unterschiede der Verfassungsorgane in Niedersachsen. URL: http://www.landtag-niedersachsen.de/ltnds/download/49623/verfassungsorgane_unterschiede.pdf [eingesehen am 06.12.2017].

Niedersächsische Landesregierung: Die Niedersächsische Landesregierung, ohne Datum, URL: https://www.niedersachsen.de/politik_staat/landesregierung_ministerien/die-niedersaechsische-landesregierung-20076.html [eingesehen am 06.12.2017].

Niedersächsische Verfassung. URL: https://www.landtag-niedersachsen.de/fileadmin/user_upload/redaktion/hauptseite/downloads/publikationen/Verfassung_komplett_-_final.pdf [eingesehen am 28.04.2021].

Schüttemeyer, Suzanne S.: Die Logik der parlamentarischen Demokratie, URL: http://www.bpb.de/izpb/8377/die-logik-der-parlamentarischen-demokratie?p=all [eingesehen am 06.12.2017].

Stammen, Theo: Gewaltenteilung, in: Andersen, Uwe/Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg, 2013, URL: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/202033/gewaltenteilung [eingesehen am 06.12.2017].

Steffani, Winfried: Gewaltenteilung und Parteien im Wandel, Wiesbaden 1997.

Thurich, Eckart: Gewaltenteilung, in: pocket politik. Demokratie in Deutschland, Bonn 2011, URL: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16434/gewaltenteilung [eingesehen am 6.12.2017].

Zicht, Wilko/Cantow, Mathias: Ergebnisse der Landtagswahlen in Niedersachsen, 16.10.2017, URL: http://www.wahlrecht.de/ergebnisse/niedersachsen.htm [eingesehen am 06.12.2017].




[1]Steffani, Winfried: Gewaltenteilung und Parteien im Wandel, Wiesbaden 1997, S. 19.

[2]Im föderalistischen Deutschland besteht neben der klassischen horizontalen auch eine vertikale Gewaltenteilung. Die Staatsmacht ist auf die Ebenen Bund, Länder und Gemeinden verteilt.

[3]Steffani: Gewaltenteilung und Parteien im Wandel, a. a. O., S. 24.

[4]Niedersächsische Verfassung. Art 2. Abs. 1, URL: https://www.landtag-niedersachsen.de/fileadmin/user_upload/redaktion/hauptseite/downloads/publikationen/Verfassung_komplett_-_final.pdf [eingesehen am 28.04.2021].

[5]Landtag Niedersachsen: Die verfassungsrechtliche Stellung des Landtages, URL: http://www.landtag-niedersachsen.de/aufgaben_des_landtages/ [eingesehen am 06.12.2017].

[6]Landtag Niedersachsen: Die verfassungsrechtliche Stellung des Landtages, a.a.O.

[7]Niedersächsische Landesregierung: Die Niedersächsische Landesregierung, ohne Datum, URL: https://www.niedersachsen.de/politik_staat/landesregierung_ministerien/die-niedersaechsische-landesregierung-20076.html [eingesehen am 06.12.2017].

[8]Niedersächsische Landesregierung: Die Niedersächsische Landesregierung, a.a.O.

[9]Niedersächsische Verfassung: Art. 37, URL: https://www.landtag-niedersachsen.de/fileadmin/user_upload/redaktion/hauptseite/downloads/publikationen/Verfassung_komplett_-_final.pdf [eingesehen am 28.04.2021].

[10]Niedersächsische Landesregierung: Die Niedersächsische Landesregierung, a.a.O.

[11]Ebd.

[12]Schüttemeyer, Suzanne S.: Die Logik der parlamentarischen Demokratie, 22.08.2007, URL: http://www.bpb.de/izpb/8377/die-logik-der-parlamentarischen-demokratie?p=all [eingesehen am 06.12.2017].

[13]Zicht, Wilko/Cantow, Mathias: Ergebnisse der Landtagswahlen in Niedersachsen, 16.10.2017. URL: http://www.wahlrecht.de/ergebnisse/niedersachsen.htm [eingesehen am 06.12.2017].

[14]Thurich, Eckart: Gewaltenteilung, in: pocket politik. Demokratie in Deutschland, Bonn, 2011. URL: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16434/gewaltenteilung [eingesehen am 06.12.2017].

[15]Greven, Ludwig: Schwarz-Rot bedroht die Demokratie, in: Zeit Online, 02.12.2013, URL: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-12/schwarz-rot-bedroht-die-demokratie [eingesehen am 06.12.2017].

[16]Heun, Werner: Rahmenbedingungen und Strukturmerkmale des Regierens in Niedersachsen: Verfassung, Landtag und Landesregierung, in: Nentwig, Teresa/Werwath, Christian (Hrsg.): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden 2016, S. 53.

[17]Bundeszentrale für politische Bildung: Medien – Die „vierte Gewalt“?, ohne Datum, URL: https://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-verhaeltnisse-eine-sozialkunde/138737/medien [eingesehen am 06.12.2017].

Autorin: Rieke Gießelmann

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.06.2018
zuletzt aktualisiert am:
20.09.2024

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