Überblick über die wichtigsten Fragen rund um die Förderung politische Medienkompetenz
Der Zeitraum für die Durchführung der Projekte (Bewilligungszeitraum) im Bereich politische Medienkompetenz für das Haushaltsjahr 2025 reicht vom 01.12.2025 bis zum 31.12.2026. Dies bedeutet, dass geförderte Projekte in diesem Zeitraum beginnen und enden sollen. Wann genau das jeweilige Projekt konkret beginnt und endet, können die Antragsteller_innen jedoch selbst bestimmen – es soll lediglich innerhalb des genannten Bewilligungszeitraums stattfinden.
Über das Förderprogramm politische Medienkompetenz ist keine mehrjährige Förderung möglich. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Erhalt des Zuwendungsbescheides und frühstens ab dem 01.12.2025. Er endet am 31.12.2026. Vor Beginn des Förderzeitraums dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden; dazu zählt beispielsweise die Beauftragung von Referent_innen.
Ja – bei der Öffentlichkeitsarbeit, in Publikationen oder Veranstaltungshinweisen muss auf die Förderung hingewiesen werden. Hierfür muss das Logo der LpB verwendet werden mit dem Zusatz „gefördert durch die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung“ (entsprechende Bilddateien werden von der LpB in geeigneten Formaten bereitgestellt).
Nein, der Förderantrag kann nicht digital eingereicht werden. Der Förderantrag muss ausgedruckt und im Original unterschrieben bis zum 30.06.2025 an die LpB versendet werden.
Die LpB versendet keine automatische Empfangsbestätigung. Ist man sich unsicher, ob der Förderantrag eingegangen ist, kann man auf Nachfrage (z. B. per E-Mail) gerne den Eingang bestätigt bekommen.heiner.coors@lpb.niedersachsen.de
Ja, prinzipiell können Antragsteller_innen auch mehrere Förderanträge einreichen. Bei mehreren Anträgen derselben Antragstellerin bzw. desselben Antragstellers kann es allerdings sein, dass Anträge abgelehnt werden, um unterschiedliche Antragsteller_innen zu fördern.
Nein, ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann in der Regel nicht beantragt werden. Dies bedeutet, dass Maßnahmen im Projekt, die eine Zahlungsverpflichtung nach sich ziehen (z. B. Buchung von Räumlichkeiten, Vertragsschluss mit Referent_innen oder Dienstleister_innen), erst ab dem 01.12.2025 und nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides erfolgen können.
Antragsteller_innen werden zeitnah per E-Mail und per Post informiert, sobald die Entscheidung getroffen wurde. Die eingereichten Förderanträge werden nach dem Ende der Bewerbungsfrist (30.06.2025) bewertet. Der Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid wird im Anschluss an die Bewertung der Anträge versendet. Dies erfolgt spätestens bis zum Beginn des Bewilligungszeitraums (01.12.2025). Bei Fragen zum Verfahren oder zum Stand der Bewertung kontaktieren Sie uns gerne.
Ja, die Checkboxen am Ende des Förderantrags müssen angekreuzt werden. Hiermit bestätigt man, dass die rechtlichen Vorgaben zur Gewährung der Förderung zur Kenntnis genommen und akzeptiert wurden. Bei Fragen zu den einzelnen Checkboxen kontaktieren Sie uns gerne.
Die Anträge werden sowohl inhaltlich als auch verwaltungstechnisch geprüft. Folgende Kriterien sind für die Prüfung der LpB ausschlaggebend:
Übereinstimmung des Projekts mit den Zielen der Förderrichtlinie sowie die Erreichbarkeit dieser Ziele,
diversitätssensible Planung und Umsetzung des Projekts,
innovativer Charakter des Projekts,
Erreichbarkeit der Zielgruppen,
Eignung des_der Antragsteller_in,
angemessener sowie nachvollziehbarer Ausgaben- und Finanzierungsplan.
Bei einer hohen Anzahl gleichwertiger Anträge werden Projekte von neuen Antragsteller_innen gegenüber bereits geförderten Antragsteller_innen bevorzugt.
Im Ausgaben- und Finanzierungsplan werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Projektes aufgeführt – unter anderem die beantragte Fördersumme, der zu erbringende Eigenanteil von 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben sowie ggf. beantragte Drittmittel. Der Ausgaben- und Finanzierungsplan muss am Ende ausgeglichen sein. Dies bedeutet, dass alle Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt sein müssen und kein Überschuss oder keine Unterfinanzierung bestehen darf. Für den Ausgaben- und Finanzierungsplan muss das vorgegebene Formular genutzt werden.
Ja, grundsätzlich kann die Förderung politischer Medienkompetenz mit anderen Fördermitteln kombiniert werden. Bereits erhaltene Förderzusagen sind dem Antrag beizulegen. Die weiteren Fördermittel sind im Ausgaben- und Finanzierungsplan als Einnahmen anzugeben. Im Falle weiterer Fördermittel muss transparent gemacht werden, welche Ausgaben des Projektes durch die LpB gefördert werden sollen. Sollten sich durch andere Förderungen Veränderungen in den durch die LpB geförderten Anteilen ergeben, muss dies der LpB mitgeteilt werden. Sollte ein Projekt durch fehlende Förderung anderer nicht umgesetzt werden können, müsste eine bereits erfolgte Förderung der LpB zurückerstattet werden.
Ja, eine Bewerbung ist trotzdem möglich. Im Rahmen der Förderung lassen sich Mietkosten für eigene Räumlichkeiten, die aufgrund des Projektes nicht extern vermietet werden können, als Eigenanteil einbringen. Ebenso kann ehrenamtliche Arbeit als Eigenanteil eingebracht werden.
Ehrenamtliche Arbeit wird mit 15 Euro pro Stunde anerkannt und muss im entsprechenden Umfang im Verwendungsnachweis angegeben bzw. von den ehrenamtlich Tätigen schriftlich bestätigt werden.
Sollte der Eigenanteil trotz dessen nicht vollständig erbracht werden können, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Vollfinanzierung. Diese Ausnahme ist im Förderantrag zu begründen und wird durch die LpB geprüft.
Folgende Ausgaben werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt:
Personalkosten für festangestellte Mitarbeiter_innen (diese können auch nicht anteilig abgerechnet und gefördert werden),
Investitionen in Haus und Grund (das sind z. B. Ausgaben für eine Sanierung oder An-, Aus- und Umbauten),
Ausgaben, die keinen unmittelbaren Projektbezug haben, sondern auch unabhängig vom Projekt anfallen würden (z. B. anteilige Büromiete oder Telefonkosten),
Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes nicht zwingend notwendig sind (z. B. Eintritt für Freizeitaktivitäten während einer Projektwoche),
Ausgaben für Reisekosten (Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten), die vermeidbar und ohne zusätzliche Begründung über den Bestimmungen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) liegen,
Eigenbelege und pauschale Rechnungen.
Sollte Ihnen bei der Antragstellung die Zuwendungsfähigkeit der geplanten Ausgaben unklar sein, beraten wir Sie gerne telefonisch.
Im Rahmen der Förderung können Honorarkosten beispielsweise für Referent_innen, Trainer_innen oder Expert_innen übernommen werden; Personalkosten für festangestellte und dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter_innen werden indes nicht gefördert. Grundsätzlich müssen Honorar- bzw. Werkverträge schriftlich abgeschlossen werden und sollten u. a. folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift beider Vertragspartner_innen,
Tätigkeitszeitraum,
Funktion und Aufgabenbeschreibung,
steuerrechtliche Aussage und Steuernummer,
Aussage zur Sozialversicherung oder KSK.
Ja, prinzipiell können Kosten für externe Raummiete sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten übernommen werden, sofern sie im Rahmen des Projektes anfallen. Die Höhe dieser Kosten muss sich an der Niedersächsischen Reisekostenverordnung orientieren; Abweichungen davon müssen begründet werden. Insbesondere Maßnahmen, die eine Teilnahme an Projekten ermöglichen und somit Barrieren senken, werden gefördert.
Nicht förderfähig sind Raummieten für eigene Räumlichkeiten. Diese lassen sich als Eigenanteil einbringen, sofern sie für die Umsetzung des Projektes genutzt werden und dadurch eine externe kostenpflichtige Nutzung nicht möglich ist (z. B. eigener Workshop- und Veranstaltungsraum).
Ja, technisches Equipment kann grundsätzlich gefördert werden. Dabei muss lediglich der Nutzen des technischen Equipments ersichtlich sein. Nicht gefördert wird technisches Equipment, das nicht projektbezogen ist, sondern für die digitale Infrastruktur der Antragsteller_innen angeschafft wird. Bereits erworbenes Equipment kann nicht nachträglich bewilligt werden.
Ja, Gelder können zwischen den Posten im Ausgaben- und Finanzierungsplan hin- und hergeschoben werden. Die genehmigte Fördersumme kann jedoch nicht nachträglich erhöht werden. Kostensteigerungen müssen über Dritt- oder Eigenmittel abgedeckt werden. Bei starken Veränderungen über 20 % des jeweiligen Postens muss ein formloser Änderungsantrag bei der LpB eingereicht und von ihr genehmigt werden. Dies gilt ebenfalls für ggf. hinzukommende Ausgabenpositionen, die bei der Antragstellung noch nicht im Ausgaben- und Finanzierungsplan eingeplant wurden.
Ja, solange die Leistung, die in Rechnung gestellt wird, im Bewilligungszeitraum erbracht wurde.
Sie haben weitere Fragen zu Ihrem Projekt oder zum Antragsverfahren? Dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an heiner.coors@lpb.niedersachsen.de oder lassen Sie sich telefonisch unter der Nummer 0511 / 120 7510 beraten.