Autorin: Aline Rennebeck
Landtagswahl in Niedersachsen
Die Landtagswahl in Niedersachsen wird im Wesentlichen über die Niedersächsische Verfassung (NV), das Niedersächsische Landeswahlgesetz (NLWG) und die Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO) geregelt. In Niedersachsen wird alle fünf Jahre ein neuer Landtag gewählt (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 NV). Im Vorfeld des Wahltages erhalten alle ca. 6,1 Mio. Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung mit der Post.
Aktives und passives Wahlrecht
Das aktive und das passive Wahlrecht zur Landtagswahl sind in Niedersachsen an die Vollendung des 18. Lebensjahres und die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden. Zudem muss die Person mindestens seit drei Monaten mit dem Hauptwohnsitz in Niedersachsen gemeldet sein (Art. 8 Abs. 2 NV).
Aktives Wahlrecht meint dabei die Berechtigung, wählen zu dürfen. Passives Wahlrecht meint, dass man sich zur Wahl stellen darf, beispielsweise als Kandidatin oder Kandidat zur Landtagswahl. Anders als bei Europa- und Kommunalwahlen sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Landtagswahl nicht zur Wahl berechtigt.
Erststimme und Zweitstimme
Bei der Wahl zum Niedersächsischen Landtag hat jede und jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen (§ 26 Abs. 1 NLWG). Mit der sogenannten Erststimme wird der Direktkandidat bzw. die Direktkandidatin aus dem jeweiligen Wahlkreis gewählt. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei unterstützt. Die Erst- und Zweitstimme können unabhängig voneinander vergeben werden, d.h. mit der Erststimme kann eine Kandidatin der Partei A unterstützt werden und mit der Zweitstimme die Landesliste der Partei B (sog. Stimmensplitting).
Wer kommt in den Landtag?
Der Niedersächsische Landtag umfasst mindestens 135 Abgeordnete. Davon werden 87 per Erststimme als Direktkandidatinnen und -kandidaten aus den Wahlkreisen gewählt, dies sind die sogenannten Direktmandate (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 NLWG). Der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Erststimmen gewinnt den Wahlkreis. Demnach genügt eine relative Mehrheit, um direkt in den Landtag einzuziehen (§ 31 Abs. 1 NLWG).
Über die Landeslisten der Parteien erhalten zusätzlich mindestens 48 Abgeordnete einen Sitz im Parlament (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NLWG). Über die Landeslisten ziehen jedoch nur Kandidatinnen und Kandidaten in den Landtag ein, deren Partei mehr als fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat (Fünfprozenthürde, Art. 8 Abs. 3 NV).
Das Zweitstimmenergebnis bildet die rechnerische Grundlage für die Sitzverteilung im Landtag (d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren): Es definiert, zu welchen Anteilen die Parteien im Landtag vertreten sind. In diese Berechnung werden keine Parteien einbezogen, die an der Fünfprozenthürde gescheitert sind. In einem Wahlkreis direkt gewählte Abgeordnete, behalten diesen Sitz allerdings auch dann, wenn die Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten hat. Das Wahlsystem zu Niedersächsischen Landtagswahl ist somit eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahl.
Es gilt eine Besonderheit zu beachten: Wenn eine Partei mehr Direktmandate über die Erststimmen erhalten hat, als ihr auf Grundlage des Zweitstimmenergebnisses zustünden, dann erhält sie diese Sitze trotzdem. Dies sind die sogenannten Überhangmandate.
Um das ursprüngliche Verhältnis der Zweitstimmen dennoch weiterhin im Parlament abzubilden, wird die Gesamtzahl der Landtagsmandate um die zweifache Menge der Überhangmandate erhöht. Anhand dieser Zahl wird die Sitzverteilung neu berechnet und die anderen Parteien erhalten gegebenenfalls Ausgleichsmandate (§ 33 Abs. 7 NLWG).[1]
Wahllokal oder Briefwahl?
Am Wahlsonntag haben die Wahllokale zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr geöffnet. Gegen Vorlage der Wahlbenachrichtigung werden im Wahllokal von Seiten des sogenannten Wahlvorstandes die Wahlunterlagen ausgehändigt. Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht mehr auffindbar sein, so ist stattdessen ein amtliches Dokument mit Lichtbild (wie z.B. der Personalausweis, Reisepass, Schwerbehindertenausweis, Führerschein) vorzulegen. Die Wahlunterlagen werden dann in einer Wahlkabine ausgefüllt und anschließend in eine bereitstehende Wahlurne geworfen.
Sollte ein Stimmzettel versehentlich falsch ausgefüllt worden sein, so kann, nach Vernichtung des fehlerhaften Stimmzettels durch ein Mitglied des Wahlvorstandes, ein neuer ausgehändigt werden. Ungültig ist eine Stimme dann, wenn der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht eindeutig zu erkennen ist, bspw. wenn in einer der beiden Spalten mehr als ein Kreuz gemacht wurde, wenn gar keine Stimmen vergeben wurden oder wenn ein Stimmzettel mit zusätzlichen Anmerkungen versehen wurde. Wichtig ist auch, dass der Stimmzettel in jedem Fall in einer Wahlkabine, also im Rahmen einer geheimen Wahl, ausgefüllt wird. (Hier könnte dann bspw. eine Verlinkung zum Text mit den Wahlrechtsgrundsätzen platziert werden.)
Wer am eigentlichen Wahltag zum Beispiel aus terminlichen Gründen verhindert ist, dem steht die Möglichkeit offen, Briefwahl zu beantragen. Der Vordruck eines Briefwahlantrags befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, dieser kann direkt ausgefüllt und per Post an die angegebene Adresse geschickt werden. Da das Porto durch den Antragssteller oder die Antragstellerin übernommen werden muss, ist auf eine ausreichende Frankierung zu achten.
Es gibt auch die Möglichkeit, den Antrag per E-Mail an die zuständige Stelle der Gemeinde zu richten oder ihn persönlich im Rathaus zu stellen. Inzwischen haben viele Gemeinden sogar ein Online-Formular zur Briefwahl, das über die Internetseite des Rathauses abgerufen und direkt ausgefüllt werden kann.
Dem bzw. der Wahlberechtigten werden nach Antragsstellung die Briefwahlunterlagen zugesandt. Eine genaue Anleitung zur Briefwahl ist den Unterlagen beigefügt. Wichtig ist, dass der Umschlag so rechtzeitig versandt wird, dass er vor Schließung der Wahllokale am offiziellen Wahltag eingeht. Das gleiche Verfahren gilt für die Beantragung eines Wahlscheins, der es einem ermöglicht, in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises zu wählen. Bei der persönlichen Beantragung der Briefwahlunterlagen im Rathaus ist es in der Regel möglich, die Unterlagen gleich vor Ort auszufüllen und in eine Wahlurne zu geben. Alles weitere dazu steht ebenfalls auf der Wahlbenachrichtigung.
Wählen mit Unterstützung
Ist ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, den Stimmzettel selbst auszufüllen, so kann eine Hilfsperson ernannt werden, die dabei unterstützend tätig ist. Die Hilfsperson verpflichtet sich den Stimmzettel ausschließlich nach dem Willen der beeinträchtigten Person auszufüllen und ist darüber hinaus zur Geheimhaltung über die dabei erlangten Informationen verpflichtet.
Beim Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. können Hilfsschablonen beantragt werden, die ein Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfestellung ermöglichen. Alle hier aufgeführten sowie die aktuellen Informationen zu den Landtagswahlen können auf der Internetseite des Landeswahlleiters abgerufen werden: https://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/wahlen/landtagswahl/wahl-zum-18-niedersaechsischen-landtag-147970.html [zuletzt aufgerufen am: 10.12.2017].
Seit 2019 können auch Menschen in Vollbetreuung wählen und gewählt werden [2].
Hier gibt es eine Informationsbroschüre zur Landtagswahl 2017 in Niedersachsen.
Die Landtagswahl in Niedersachsen in einfacher Sprache.
Die Landtagswahl in Niedersachsen 2017.
Weiterführende Fachliteratur:
Heun, Werner (2016): Rahmenbedingungen und Strukturmerkmale des Regierens in Niedersachsen: Verfassung, Landtag und Landesregierung, in Nentwig, Teresa/Werwarth, Christian (Hrsg.): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden: Springer VS, S. 27 – 58.
Nentwig, Teresa u. Christian Werwarth (2016): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden: Springer VS.
[1] Vgl. Heun, Werner (2016): Rahmenbedingungen und Strukturmerkmale des Regierens in Niedersachsen: Verfassung, Landtag und Landesregierung, in Nentwig, Teresa/Werwarth, Christian (Hrsg.): Politik und Regieren in Niedersachsen, Wiesbaden: Springer VS, S. 27 – 58, hier S. 39 – 43.
[2] Mehr dazu: Bundeszentrale für politische Bildung: Wahlrecht für alle und
fluter: Reportage zum Wahlrecht für Behinderte mit Vollbetreuung